Steuern auf Geldanlagen – Kapitalbesteuerung im Überblick

Als Investor darf ich keine Steuerberatung erteilen, dennoch bekomme ich in nahezu jeder Beratung steuerliche Fragen gestellt. Dabei kann sich jeder selbst schnell orientieren, wenn er die wichtigsten Steuern auf Kapitalerträge kennt; ist doch das Steuerrecht bei Kapitalanlagen vergleichsweise einfach gestrickt.

Die Inhalte des Artikels im Überblick:

Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer

Sie fällt auf jede Art von Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus Aktienhandel und Termingeschäften an. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 %. Dazu kommen der Solidaritätsbeitrag (bis er hoffentlich abgeschafft wird) und eventuell Kirchensteuer. In Summe kostet das dann bis zu 27,99 %, was auch vom jeweiligen Bundesland abhängt.

Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung Abgeltungssteuer sparen

Wer 2024 weniger als 10.908 € Gesamteinkünfte hat, wie etwa Rentner, Schüler, Studenten oder Minijobber, der kann bei seinem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) beantragen. Diese Bescheinigung zu kennen, ist Pflicht für jeden Investor mit wachsendem Kapitalvermögen, da so Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben.

Besteuerung von Geldanlagen, die im Ausland liegen

Sobald Geld die Landesgrenze überschreitet, wird es kompliziert und braucht einen Steuerberater, der sich damit auskennt. Sicher ist, dass viele Länder eine Quellensteuer erheben, die in vielen Fällen mit unserer Abgeltungssteuer verrechnet werden kann, wenn entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Investitionsland bestehen.

Manchmal klappt das aber nicht: Bei meinen Investitionen in Agrikultur rechne ich mit rund 10 % Steuerabzug im Ertragsland, und obendrauf kommt die deutsche Steuer für Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft. Da kann die Steuerbelastung schon mal bei 40-55 % liegen. Na und?

Am Ende des Tages ist nicht die Höhe der Steuern entscheidend, sondern die Ertragskraft des Investments! Und deshalb rechnet sich das in diesem Beispiel auf höchst erfreuliche Weise.

Steuern bei Gewinnen aus Fonds

Bei der Besteuerung von Fonds gibt es ein paar Besonderheiten, die man als Anleger kennen sollte. Erstmal fällt auf die Erträge aus den meisten Fonds – also Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen – die Abgeltungssteuer von 25 % an. Dazu kommen, wie immer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Klingt erstmal wie bei anderen Kapitalerträgen, aber Fonds haben noch eine Besonderheit: die Teilfreistellung.

Diese Teilfreistellung bedeutet, dass ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt, je nach Art des Fonds. Bei Aktienfonds zum Beispiel sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Das mildert die Steuerlast ein bisschen ab, weil der Staat anerkennt, dass solche Fonds auch in Unternehmen investieren und da bereits auf Unternehmensebene Steuern gezahlt werden.

Spannender wird es bei Fonds, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, denn hier kommt das Teileinkünfteverfahren ins Spiel. Das bedeutet, dass 60 % der Gewinne aus solchen Fonds steuerpflichtig sind, während 40 % steuerfrei bleiben. Klingt vielleicht kompliziert, aber: Gute Emittenten stellen am Ende des Jahres alle relevanten steuerlichen Unterlagen zur Verfügung, damit man sich selbst um nichts kümmern muss.

Letztendlich klingt das alles vielleicht komplex, aber mit den richtigen Emittenten, den passenden Unterlagen und idealerweise einem guten Steuerberater hält sich der Aufwand in Grenzen.

Sparerpauschbetrag

Fast hätte ich den vergessen, so weit weg ist mir mittlerweile die Zinswelt. Den Sparerpauschbetrag kennen sowieso die meisten: Wer Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fonds erwartet, kann bei seiner Bank oder seinem Broker einen Freistellungsauftrag stellen – aktuell 1.000 € für Ledige und 2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner. So bleibt ein Teil der Kapitalerträge steuerfrei, bevor die Abgeltungssteuer greift.

Kryptowährungen

Solange die Blockchain-Technologie nicht untergeht, werden Kryptowährungen als Geldanlage ein Thema bleiben. Die meisten Besitzer von Bitcoin und Co. wissen allerdings nicht, dass ihre immateriellen Wirtschaftsgüter, ähnlich wie Gewinne mit Fremdwährungen, steuerpflichtig sind – und zwar über die Einkommensteuer.

Nach meinen Recherchen wird die Einkommensteuer allerdings nur dann fällig, wenn Kauf und Verkauf der Kryptowährung innerhalb eines Jahres erfolgen. Wir reden hier also über private Veräußerungsgeschäfte, ähnlich wie bei Immobilien. Verkauft man die Kryptowährungen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, bleibt der Gewinn steuerfrei. Deshalb ist jeder Kryptobesitzer gut beraten, seine Käufe und deren Datum ordentlich zu dokumentieren, denn hier wird das Finanzamt sicherlich ein Auge drauf werfen.

Auf Details wie Freigrenzen (bis zu 600 € steuerfrei bei privaten Veräußerungsgeschäften) und mögliche Zinsgewinne aus Kryptowährungen gehe ich hier nicht weiter ein. Generell bitte ich jeden Leser dieses Artikels, die Angaben für seine persönliche Situation zu verifizieren, da ich hierfür keine Haftung übernehme.

Eins noch zu Verlusten aus Kryptowährungen (denn die sind ja nicht ausgeschlossen): Diese Verluste sind nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechenbar, können aber vorgetragen und später mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Man kann es zumindest versuchen.

 

Riester- und Bausparverträge

Ja, die gibt es tatsächlich noch, auch wenn ausländische Investoren uns schon lange auslachen (sofern man sie überhaupt davon überzeugen kann, dass Deutsche so etwas wirklich kaufen).

Machen wir es also kurz: Zinsen aus Bausparverträgen unterliegen der Abgeltungssteuer, also 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit werden die Kapitalerträge aus dem Bausparvertrag genauso behandelt wie Zinsen aus anderen Bankprodukten.

Riesterverträge bieten während der Laufzeit einige scheinbare Steuervorteile, wie die staatliche Förderung und die Möglichkeit, Beiträge steuerlich abzusetzen. Aber das dicke Ende kommt im Rentenalter: Die Auszahlungen werden dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert – egal, ob überhaupt Gewinne erwirtschaftet wurden. Heißt also: Was während der Ansparphase steuerlich entlastet wurde, wird bei der Auszahlung nachgeholt.

Lebensversicherungen

Der Methusalem der „Kaum-zu-glauben“-Geldanlagen möge zu Recht als Letztes erwähnt sein: Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind tatsächlich zur Hälfte steuerfrei, wenn sie frühestens nach zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 60. Lebensjahr erfolgen. Eine Regelung, die vielen noch als Steuerklassiker bekannt ist.

Für Lebensversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, greift eine andere Steuerlogik. Zwar wurde die Steuerbegünstigung hier stark reduziert, aber es gibt immer noch interessante Gestaltungen, die steuerliche Vorteile bieten können – und hier kommt die 12/62-Regelung ins Spiel. Wenn die Versicherung mindestens zwölf Jahre läuft und Auszahlungen nach dem 62. Lebensjahr erfolgen, können Kapitalerträge unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte versteuert werden. Das macht solche Policen zu einem zumindest interessanten Mantel, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass das Kapital in einem starken „Investmentmotor“ arbeitet.

Mehr dazu gibt es dann in der Investorenausbildung: Wir haben unter anderem einen Experten an der Hand, der jeden Wohlstandsbildner zum Thema Rückabwicklungen berät. Denn irgendwann kapituliert auch das gutmütigste Investorengemüt vor der Komplexität der Besteuerung von Lebensversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden. Aber keine Sorge, mit der richtigen Beratung lässt sich auch dieses Kapitel erfolgreich bewältigen.

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Abschließender Hinweis:

Dieser Text dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die dargestellten Inhalte basieren auf allgemeinen Informationen und können die individuelle steuerliche Situation nicht vollständig abbilden. Für eine persönliche und verbindliche Beratung zu steuerlichen oder rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage der hier bereitgestellten Informationen getroffen werden.