Geld verloren durch Geldanlagen?
Hier eine Checkliste, ob Schadensersatz einzuklagen klappen könnte
Neben meinen Hauptrollen Investor und Seminarleiter bin ich für begeisterte Wohlstandsbildner oft auch Vermittler. Mit der Auflistung, wo ein geschädigter Anleger vom Vermittler Schadensersatz einfordern könnte, spucke ich quasi in die Suppe meiner Branche. Das tue ich guten Gewissens, denn:
Die meisten meiner Kollegen, die als freie Makler arbeiten, leisten gute Beratungsarbeit und klären ihre Mandanten sauber über alles auf, was nötig ist zur Einschätzung, ob ein Investment zu einem passt oder nicht.
Banken und ihre Angestellten stoßen mir aber immer wieder sauer auf; denn diese tun nach wie vor alles, den schlechten Ruf der Finanzbranche zu bestätigen mit ihrem Quotenverkauf, ihrer Intransparenz und teils horrend überzogenen Provisionen, über die obendrein nicht aufgeklärt wird (siehe Blogartikel „Bank verschweigt Provisionen – Anlegerin kommt aus ihrem Schiffsfonds raus“).
Niemand sollte Finanzopfer von derart arbeitenden Instituten werden. Deshalb hier mögliche Lücken, in die für Schadensersatzforderungen eingehakt werden kann, zuvorderst beim Beratungsprotokoll:
Beratungsprotokoll:
Dieses wichtige Dokument wurde mit der Finanzreform 2013/2014 maßgeblich aufgewertet: Der Anleger sieht, worüber er aufgeklärt wurde und kann prüfen, was protokolliert wurde – und vor allem was nicht. Dem Vermittler kann das Protokoll als Checkliste dienen, damit er nichts vergisst, worüber er aufzuklären hat. Und das sind mehrere Dinge:
1 Der Gesetzgeber fordert explizit, dass über jedwede Provisionen und sonstige Vergütungen wie Betreuungsvergütungen oder Beteiligung am Erfolg des Managements aufgeklärt wird. Steht das nirgends im Protokoll oder stimmen die Zahlen nicht, stehen die Chancen gut mit Schadensersatz.
Die meisten Anlagen sehen übrigens Provisionshöhen zwischen 4 % und 10 % vor. Einige gehen bis 15 %, und diese Kosten für den Anleger sind nur zu rechtfertigen, wenn der Emittent bewiesen hat, dass er diese für ihn einspielen, also durch Wertsteigerung und Gewinne amortisieren kann. Das allerdings schaffen nur wenige; deshalb bitte gewissenhaft prüfen, ob das Management im Sinne der J-Curve in absehbarer Zeit zum RoI und einem NAV höher als 1,0 kommt.
Wem das Finanzlatein jetzt nichts sagt, ist eingeladen, in meinem Finanzseminar aufgeklärt zu werden. Das ist nämlich nicht kompliziert, sondern Grundlagenwissen, bevor man irgendwo investiert.
2 Über Interessenkonflikte ist aufzuklären: Stellt sich heraus, dass personelle Verflechtungen bestehen, wo also eine Tasche in die andere wirtschaftet, und dies wird nicht protokolliert – dann hat ein Geschädigter gute Karten vor Gericht.
Wenn ich zum Beispiel Aktien emittiere eines Unternehmens, an dem ich mehr beteiligt bin als nur über den Empfang von Provisionen, ist das ein eindeutiger Interessenkonflikt, den der Anleger zu erfahren und zu akzeptieren hat – oder er zeichnet eben nicht.
3 Falschberatung: Das ist der Klassiker vor Gericht und meistens hanebüchen, aber von Klägeranwälten gedreht wie eine Gebetsmühle, dass es auch Richter langweilt. Denn es gibt kaum einen vernünftigen Vermittler, der eine Anlage, die nichts mit einer Altersvorsorge zu tun hat, als eine solche verkauft und dementsprechend als sicher darstellt.
Sie hat es aber trotzdem erwischt und Sie haben im Beratungsgespräch das Wort „Altersvorsorge“ gehört? Dann müssten Sie es beweisen können, am besten, indem es im Protokoll steht. Bestehen Sie also darauf, dass der Vermittler Ihnen diesen Begriff protokolliert, wenn er ihn ausspricht, denn wenn dann etwas in die Hose geht, haben Sie beste Karten auf Schadensersatz.
4 Laufzeiten: Im Protokoll hat zu stehen, wie lange die Kapitalbindung einer Anlage währt, das Geld also „weg“ ist und nicht greifbar. Bei Beteiligungen ist das nicht einfach, denn deren Laufzeiten variieren gerne mal um ein paar Jahre – was allerdings von der Mehrheit der investierten Anlegern abgesegnet werden muss, wenn z. B. die Anlage 3 Jahre weiterlaufen soll. Im Emissionsprospekt, wenn vorhanden, ist aber immer die Rede eines Laufzeitendes, und dieses muss protokolliert werden.
5 Risiken: Egal, wie wahrscheinlich oder oft nahezu unmöglich sie sind (Totalverlust z. B. bei physischen Edelmetallen, die dem Anleger ausgehändigt werden) – die volle Bandbreite der Risiken steht im Prospekt oder in einem Exposé, und die wichtigsten sollten Erwähnung finden im Protokoll. Alle interessanten Geldanlagen, die mehr Ertrag bringen als von der Einlagensicherung gedeckte Anlagen, bergen Totalverlustrisiken in sich – weil eben niemand für das eingelegte Kapital haftet, sollte es verloren gehen. Und wenn es noch so theoretisch ist – das Risiko muss im Protokoll erwähnt werden, das erfordert der Gesetzgeber. Drückt sich ein Vermittler davor, freuen Sie sich: Der Richter wird sich vermutlich auf Ihre Seite schlagen.
6 Übergabe von Dokumenten: Ein Vermittler hat zu protokollieren, wann die sog. Statusbezogenen Informationen und alle wesentlichen Anlegerinformationen einer Anlage übergeben wurden. Ganz ehrlich: Das nervt mich in meiner Rolle als Vermittler enorm, weil das Gefrickel um Zeitpunkte und Orte unsagbar viel Arbeit macht. Ich sehe aber die Notwendigkeit ein, denn ein Anleger hat nun mal alle Dokumente zu erhalten, die ihm einen Eindruck vermitteln sollen über Chancen, Risiken, Konstruktion und Laufzeiten der angebotenen Geldanlage.
Ist die Dokumentation der Übergabe lückenhaft, macht das beim Richter zwar einen schlechten Eindruck, ist aber häufig kein ausschlaggebender Punkt für Schadensersatz.
Ihnen als Anleger empfehle ich trotzdem darauf zu achten, dass Sie alle verfügbaren Unterlagen per Mail, Papier, USB-Stick oder über einen Cloudtransfer bekommen haben, denn Sie sollen schließlich VOR dem Investment genau prüfen, ob die Aussichten plausibel und nicht nur ein Werbeversprechen sind. Und dazu braucht es nun mal das Kleingedruckte.
Ausschüttungen oder Gewinne:
Deklariert ein Vermittler Geldrückflüsse als Gewinn, obwohl es sich nur um Entnahmen aus dem Topf handelt, in den anderen eingezahlt haben, kann das noch ein stichfester Grund für Schadensersatz sein. Eine sog. Ausschüttung ist nicht automatisch mit Gewinn gleichzusetzen, auch wenn der Begriff das suggeriert und deshalb von halbseidenen Vermittlern öfter so benützt wird. Das aber ist Täuschung und Vernebelung eines womöglichen Schneeballsystems, die es auch in Zeiten enger Regulierung noch geben soll.
Fragen Sie also nach: Sind Ausschüttungen wirklich erwirtschafteter Gewinn, z. B. aus Vermietung, Verpachtung oder Verkäufen? Oder sind es Geldrückflüsse, die vom eingezahlten Geld anderer Anleger vorgenommen werden? Ist letzteres der Fall, würde ich vor dem Investment reiß aus nehmen und nach dem Investment einen Anwalt bemühen; es wäre nur gut, Sie könnten irgendwie beweisen, dass der Vermittler derartige Wortverdrehungen und Behauptungen vorgenommen hat etwa durch wirklich unabhängige Zeugen oder Mitschriften (am besten vom Vermittler gegenzeichnen lassen).
Fazit:
Eine lückenlose Aufklärung und Protokollierung nervt Anleger wie Vermittler. Aber das Meiste davon macht Sinn, und Sie als Investor sind gut beraten, darauf zu achten, was Ihnen erzählt wird. Dann können Sie über das Protokoll nämlich beweisen, was Ihnen womöglich NICHT erzählt wurde und haben gute Aussichten, entweder vor Gericht im Falle eines Schadensersatzprozesses zu gewinnen oder wenigstens einen guten Vergleich herauszuholen.